Stand: Dezember 2013
Ziel und Gegenstand
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt Zuwendungen für Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Tourismusgewerbes sowie für nicht-investive Maßnahmen ( Beratung ). Mit den Zuwendungen sollen Investitionsanreize zur Schaffung und Sicherung von Dauerarbeits- und Ausbildungsplätzen in den strukturschwachen Regionen des Landes gegeben werden, die mit sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern besetzt werden. Die Investitionsvorhaben sollen zur Verbesserung der Einkommenssituation und zur Stärkung der regionalen Wirtschaftsstruktur beitragen ( Primäreffekt ).
Die Förderung erfolgt nach den Richtlinien des Landes NRW vom 15.07.2011 und des derzeit geltenden Koordinierungsrahmens der Bund/Länder Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" ( GRW ) vom 06.08.2009.
Die Gültigkeitsdauer der Richlinie ist bis zum 30. Juni 2014 verlängert worden!
Somit sind Förderzusagen nach der aktuellen RWP-Richtlinie nur noch zulässig, wenn sie bis zum 30. Juni 2014 erfolgt sind.
Anträge aus den sog. C-Fördergebieten als auch aus den D-Fördergebieten können nur noch bis zum 28. Februar 2014 entgegen genommen werden.
Seit dem 01.01.2007 wurde von dem bisherigen Hausbankverfahren auf das öffentlich-rechtliche Verfahren umgestellt, d.h. Anträge sind nunmehr direkt bei der NRW.BANK zu stellen.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung. Die Entscheidung wird im pflichtgemäßen Ermessen und im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel getroffen.
Gefördert werden
Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft in den Fördergebieten des Landes NRW, durch die Dauerarbeitsplätze neu geschaffen oder gesichert werden.
Die Stadt Gladbeck gehört zu den D-Fördergebieten ( s.a. Fördergebietsliste / Anlage 1 der Richtlinie ).
Arbeitsplatz schaffende Maßnahmen :
Arbeitsplatz sichernde Maßnahmen kleiner und mittlerer Unternehmen :
wenn der Investitionsbetrag bezogen auf ein Jahr, die in den letzten drei Jahren durchschnittlich verdienten Abschreibungen - ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen - um mindestens 50 % übersteigt.
Markteinführung von innovativen Produkten :
Im Zusammenhang mit der Markteinführung eines neuen innovativen Produktes durch ein Unternehmen in der Gründungsphase können die dadurch unmittelbar verursachten notwendigen, zusätzlichen Ausgaben gefördert werden, wenn das Vorhaben für die weitere Entwicklung des Unternehmens von grundsätzlicher Bedeutung ist. Dies gilt insbesondere auch für Personalkosten. Voraussetzung für die Förderung ist, dass das neue Produkt maßgeblich durch eigene Forschungs- und Entwicklungsleistungen bis zur Markteinführung entwickelt wurde. Außerdem können nur Vorhaben gefördert werden, die
Antragsberechtigt sind
Unternehmen, die die Voraussetzungen des Primäreffektes erfüllen, d.h. mit überwiegend ( mehr als 50% ) überregionalem Absatz ( außerhalb eines Radius von 50 km von der Gemeinde, in der die Betriebsstätte liegt ).
Die Voraussetzungen gelten bei bestimmten Arten von Gütern oder Leistungen als erfüllt ("Artbegriff" -Anhang 9/Positivliste des Koordinierungsrahmens -). Darüber hinaus ist eine Förderung möglich, wenn im Einzelfall der Primäreffekt nachgewiesen wird oder auf Grund einer begründeten Prognose innerhalb von max. 3 Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens zu erwarten ist.
Bei der Förderhöhe ist zwischen kleinen, mttleren und großen Unternehmen zu unterscheiden.
Nach der geltenden Definition der Europäischen Kommission sind - unter Berücksichtigung verbundener und/oder Partnerunternehmen -
Die Förderung von Großunternehmen in D-Fördergebieten (Stadt Gladbeck) erfolgt im Rahmen einer "De-minimis"-Beihilfe (max. 200.000 € innerhalb von drei Steuerjahren).
Ausgeschlossen ist eine Förderung für die Wirtschaftsbereiche Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, soweit nicht Verarbeitung oder Vermarktung, Bergbau, Abbau von Sand, Kies, Ton, Steinen und vergleichbare Zweige der Urproduktion, Energie- und Wasserversorgung, außer Kraftwerken und Wasserversorgungsanlagen, die überwiegend dem betrieblichen Eigenbedarf dienen, Baugewerbe (mit Ausnahme der in der Positivliste aufgeführten Bereiche), Einzelhandel, soweit nicht Versandhandel, Transport- und Lagergewerbe, Krankenhäuser, Kliniken, Sanatorien, Altenheime oder ähnliche Einrichtungen, Kunstfaserindustrie.
Auf Grund von beihilferechtlichen Sonderregelungen der EU eingeschränkt ist eine Förderung für die Wirtschaftsbereiche Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und von Fischereiprodukten, Stahl- und Eisenindustrie, Schiffsbau, Schiffsumbau und Schiffsreparatur.
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft sind ebenfalls von der Förderung ausgeschlossen.
Fördervoraussetzungen / -einschränkungen
Anträge müssen vor Beginn des Vorhabens bei der NRW.BANK gestellt werden.
RWP-Mittel werden grundsätzlich nur für ein Vorhaben gewährt, mit dessen Realisierung innerhalb von 6 Monaten begonnen werden kann und das innerhalb von 36 Monaten abgeschlossen wird.
Die förderfähigen Ausgaben müssen mindestens 150.000 € betragen.
Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein. Der Beitrag des Zuschussempfängers zur Finanzierung des Investitionsvorhabens muss mindestens 25 % betragen. Dieser Mindestbeitrag darf kein Beihilfeelement enthalten.
Die geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens 5 Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleichwertige oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt.
Mit dem Investitionsvorhaben müssen Dauerarbeitsplätze neu geschaffen oder gesichert werden. Für eine Überwachungszeit von mindestens 5 Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens müssen die Arbeitsplätze tatsächlich besetzt oder zumindest auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft angeboten werden.
Betriebsverlagerungen innerhalb des Landes NRW
können nur unterstützt werden,
Erlöse sowie Einnahmen, die durch die Aufgabe der bisherigen Betriebsstätte erzielt werden bzw. erzielbar wären, werden von den förderbaren Investitionsausgaben abgezogen.
Übernahme einer von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte
Voraussetzungen für eine Förderung sind, dass
Art der Zuwendung
Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung. Gewährt werden nicht rückzahlbare Zuwendungen unter den im Bewilligungsbescheid geregelten Auflagen und Bedingungen.
Bemessungsgrundlage der Zuwendung
Die Bemessungsgrundlage besteht aus den Ausgaben für die Anschaffung bzw. Herstellung der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens ( u.a. Gebäude, Anlagen, Maschinen ) und für die Anschaffung von immateriellen Wirtschaftsgütern, soweit diese aktiviert werden.
Immaterielle Wirtschaftsgüter sind Patente, Betriebslizenzen sowie patentierte und nicht patentierte technische Kenntnisse.
Ausgaben für den Grundstücksankauf können jedoch nur zu Marktpreisen i.H.v. bis zu 10% ( "Im-vom-Hundert-Satz" ) der förderfähigen Investitionsausgaben in die Förderung einbezogen werden, wenn es sich um ein für das Investitionsvorhaben notwendiges Grundstück handelt, das nach Antragstellung erworben wurde und der Investor dieses nicht von einem verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen angeschafft hat.
Gebrauchte Wirtschaftsgüter sind nur förderfähig, wenn es sich um die Übernahme einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte handelt oder das übernehmende Unternehmen ein kleines oder mittleres Unternehmen in der Gründungsphase ( innerhalb von 60 Monaten seit Beginn der Gründungsinvestition ) ist.
Gemietete oder geleaste Wirtschaftsgüter sind förderfähig, wenn sie beim Leasingnehmer aktiviert werden. Sofern die Wirtschaftsgüter beim Leasinggeber aktiviert werden, sind sie förderfähig, wenn u.a. der Mietkauf- bzw. Leasingvertrag vorsieht, dass die geförderten Wirtschaftsgüter zum Laufzeitende erworben werden.
Nicht in die Förderung einbezogen werden die Ausgaben für
Förderfähige Investitionsausgaben - Höhe der Zuwendung ( Zuschüsse )
Förderfähige Investitionsausgaben werden bis zum Höchstbetrag von 120.000 € bei Arbeitsplatz schaffenden Maßnahmen je gefördertem Dauerarbeitsplatz berücksichtigt.
Investitionsausgaben bei Arbeitsplatz sichernden Maßnahmen werden bis zu einem Höchstbetrag von 45.000 € je gefördertem Dauerarbeitsplatz berücksichtigt.
Darüber hinaus hat der Antragsteller ausführlich und nachvollziehbar darzulegen, warum das Investitionsvorhaben für den Erhalt der vorhandenen Arbeitsplätze am bisherigen Betriebsstandort unabdingbar ist.
Bei den arbeitsplatzschaffenden Maßnahmen "erstmaliger Erwerb bzw. erstmalige Errichtung eigener Räumlichkeiten in der Gründungsphase" und "Übernahme einer von Stilllegung bedrohten oder stillgelegten Betriebsstätte" zählen die vorhandenen, gesicherten oder übernommenen Dauerarbeitsplätze als neu geschaffene Arbeitsplätze
Die Förderhöchstsätze für Investitionszuwendungen betragen in den D-Fördergebieten ( Stadt Gladbeck ), bezogen auf die förderfähigen Investitionskosten,
für Arbeitsplatz schaffende Maßnahmen
für Arbeitsplatz sichernde Maßnahmen
für die Markteinführung von innovativen Produkten
Antragsverfahren
Anträge mit einer Gesamtfinanzierungsbestätigung der Hausbank sind vor Beginn des Investitionsvorhabens direkt bei der NRW.BANK zu stellen.
Als Beginn des Vorhabens ist der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrag zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung nicht als Beginn des Vorhabens. Der Grunderwerb ist nicht als Beginn des Vorhabens anzusehen, es sei denn, die Ausgaben für den Grunderwerb sollen in die Förderung einbezogen werden.
Mit der Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn von der NRW.BANK eine schriftliche Bestätigung der grundsätzlichen Förderwürdigkeit erteilt wurde.
Am Antragsverfahren beteiligt sind
- das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes NRW,
- die zuständige Bezirksregierung zur Stellungnahme aus ordnungspolitischer und/oder fachlicher Sicht,
- die jeweilige Kammer, die Bundesagentur für Arbeit, die Gewerkschaft zur Stellungnahme aus fachlicher Sicht.
Weitere Einzelheiten sind in der Richtlinie und der Anlage 2 aufgeführt.
Kontakt:
Beratungscenter Westfalen
Tel.: +49 251 91741 - 4800
Fax: +49 251 91741 - 2666
info@nrwbank.de
Weitere Informationen: NRW.BANK ( externer Link )