Je kürzer die Restlaufzeit, umso wichtiger die Frage nach der Zeit danach: Kann das Eigentum für Kinder und Enkelkinder, zur Absicherung des Alters erhalten oder auch lukrativ veräußert werden?
Über 100 Inhaber von Erbbaurechten haben daher vor einigen Wochen Post aus dem Rathaus erhalten: Ihnen wurde vorgeschlagen, über den Kauf ihres Erbbaugrundstücks nachzudenken, um sich und gegebenenfalls ihren Erben das Nutzungsrecht an Haus und Grund als Eigentum dauerhaft zu sichern.
Dazu wurde ein Hinweis auf die aktuell guten Finanzierungsmöglichkeiten gegeben: Vorhandenes Eigenkapital könne in Ermangelung wenig attraktiver anderer Anlageformen zukunftsorientiert in inflationsgeschützte Sachwerte investiert werden.
Und auch wer nicht über ausreichende eigene Mittel verfügt, kann aufgrund des im langjährigen Mittel nach wie vor niedrigen Zinsniveaus auch über einen (teil-)kreditfinanzierten Kauf nachdenken.
Dies gelte insbesondere für Inhaber alter Erbbaurechte, die ein gutes Kaufangebot der Stadt erwarten dürften: In Abhängigkeit zur Rest-Laufzeit des Erbbaurechtsvertrages werde sich der Grundstückswert durch den Bodenwertanteil des Erbbaurechts, der von diesem Wert abgezogen werden muss, deutlich reduzieren.
Dieser Vorteil entfällt jedoch, wenn das Erbbaugrundstück erst zum Ende der Laufzeit des Erbbaurechtsvertrages erworben wird.
Auch wenn Erbbauberechtigte oder deren Erben Haus und Grund nicht dauerhaft selbst nutzen wollen und daher das Erbbaurecht verkaufen wollen, muss berücksichtigt werden, dass ein solcher Verkauf, anders als bei der Veräußerung von Eigentum, mit abnehmender Restlaufzeit des Erbbaurechtsvertrages immer schwieriger wird.
Die Resonanz auf die Initiative der Stadt war sehr gut: Bis heute hat nahezu die Hälfte der angeschriebenen Erbbauberechtigten Interesse an einem Kauf bekundet und um ein Kaufangebot der Stadt gebeten.