Um in dem großen Gebiet von Westfalen - Lippe den vielfältigen Aufgaben für schwerbehinderte Menschen gerecht zu werden, arbeitet das Integrationsamt und die Hauptfürsorgestelle eng mit den 48 örtlichen Fürsorgestellen zusammen. Diese sind vor Ort erste Ansprechpartner für schwerbehinderte Menschen und Arbeitgeber.
Der Fachdienst Behinderte Menschen im Beruf (ehemals örtliche Fürsorgestelle) der Stadt Gladbeck hat ihren Sitz im Amt für Soziales und Wohnen, Fritz-Lange-Haus, Friedrichtstr. 7.
Sie ist vor Ort erster Ansprechpartner für schwerbehinderte Menschen und Arbeitgeber. Der Fachdienst nimmt Anträge entgegen, entscheidet in vielen Fällen selbst über Leistungsanträge oder leitet sie an das Integrationsamt und die Hauptfürsorgestelle weiter.
Die dauerhafte Integration schwerbehinderter Menschen in das Arbeitsleben ist unser Ziel.
Wir beraten und unterstützen
Folgende Hilfen bieten wir an:
Wir informieren, von wem welche Hilfe gewährt werden kann, unterstützen Sie bei der Antragstellung und stehen Ihnen mit Rat zur Seite.
Wir beraten Sie bei der Gestaltung eines behinderungsgerechten Arbeitseinsatzes und der behindertengerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes. Die Beratung kann auch vor Ort stattfinden. Weiterhin helfen wir bei der Beseitigung von Problemen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern.
Für Arbeitgeber, Betriebs- und Personalräte sowie Schwerbehindertenvertretungen organisieren wir Informationsveranstaltungen.
Sofern das Arbeitsverhältnis über sechs Monate hinaus besteht, unterliegen schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen dem besonderen Kündigungsschutz nach dem Sozialgesetzbuch IX . Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ist nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes möglich. Der Arbeitgeber muss hierfür einen Antrag beim Integrationsamt des Landeschaftsverbandes Westfalen-Lippe in Münster stellen. Die Fachstelle führt das erforderliche Anhörungsverfahren durch und versucht, eine Einigung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zu erreichen. Dem Integrationsamt wird anschließend ein Entscheidungsvorschlag unterbreitet.
Wenn das Arbeitsverhältnis eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten gefährdet ist, ist der Arbeitgeber nach dem Sozialgesetzbuch IX zur Durchführung von Präventionsmaßnahmen verpflichtet. In diesen Fällen können wir Sie beraten, um alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beseitigung der Schwierigkeiten und zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu prüfen. Ebenso verhält es sich, wenn ein schwerbehinderter oder gleichgestellter Mensch innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt.
Übrigens brauchen Sie bei einer Kontaktaufnahme mit uns keine Nachteile zu befürchten. Wir unterliegen der Schweigepflicht und Ihre Probleme werden selbstverständlich vertraulich behandelt.
Wir beraten Sie auch in allen Fragen rund um den Schwerbehindertenausweis.
Finanzielle Leistungen:
Folgende finanzielle Leistungen können bei uns beantragt werden:
Unsere Zuständigkeit ist ebenfalls von der Hilfeart abhängig und richtet sich nach dem Ort des Arbeitsplatzes oder nach Ihrem Wohnsitz.
Falls eine ärztliche Stellungnahme zu der Notwendigkeit der beantragten Maßnahme oder Kostenvoranschläge vorhanden sind können diese ebenfalls eingereicht werden. Weitere Unterlagen können ja nach Hilfeart notwendig sein.