Erschließungsbeiträge werden nach dem Baugesetzbuch (BauGB) für die erstmalige, endgültige Herstellung von Erschließungsanlagen (Straßen, Wege und Plätze) von den Grundstückseigentümern/-eigentümerinnen oder Erbbauberechtigten erhoben.
Für den dadurch entstehenden Erschließungsvorteil erhebt die Stadt zur Refinanzierung ihrer Investitionen in der Regel 90 % des beitragsfähigen Aufwandes als einmaligen Erschließungsbeitrag.
Der Erschließungsbeitrag darf erst erhoben werden, wenn die Straße in allen Teilen endgültig fertiggestellt und für die Allgemeinheit gewidmet worden ist (§ 6 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen). Danach hat die Stadt vier Jahre Zeit, um den Beitrag zu fordern. Mit dem Begriff der endgültigen Herstellung sind bestimmte bauliche Anforderungen verbunden. So darf der Erschließungsbeitrag z.B. noch nicht erhoben werden, wenn ein Reststück des Gehwegs nicht plattiert, sondern nur mit einer Asphaltdecke überzogen ist. Daher kann zwischen dem Ausbau einer Straße und der Beitragserhebung ein langer Zeitraum liegen.
Für Straßen, die noch nicht endgültig fertig sind, darf die Stadt von den Grundstückseigentümern/-eigentümerinnen oder Erbbauberechtigten bereits Vorausleistungen oder Teilbeiträge verlangen, die am Ende verrechnet werden.
Der/die Grundstückseigentümer/-eigentümerinnen oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks, das von mehr als einer Straße erschlossen ist, muss nach dem Willen des Gesetzgebers für jede Straße, die an sein Grundstück angrenzt, einen eigenen Erschließungsbeitrag zahlen.