Warum Straßenbaubeiträge?
Straßenbaubeiträge werden zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen von den Grundstückseigentümern/eigentümerinnen oder Erbbauberechtigten erhoben.
Werden in einer vorhandenen Straße sogenannte Anlagen wie zum Beispiel Fahrbahn, Gehweg, Radweg, Parkstreifen, Beleuchtung oder Straßenkanal erneuert oder verbessert, ist die Gemeinde nach § 8 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) verpflichtet, die Grundstückseigentümer/eigentümerinnen oder Erbbauberechtigten an den Kosten zu beteiligen. Reparaturen fallen nicht darunter.
Diese Verpflichtung wird damit begründet, dass dem Anlieger durch die Maßnahme ein Gebrauchsvorteil entsteht, zum Beispiel durch ein besseres Abfließen des Regenwassers oder einer Verbesserung des Gehweges. Im Gegensatz zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen handelt es sich um Maßnahmen, die nicht mehr der erstmaligen Herstellung einer Anlage, sondern einer zweiten oder gar dritten Herstellung (Erneuerung oder Verbesserung) dienen.
Wer ist beitragspflichtig?
Beitragspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Beitragserhebung als Eigentümer/Eigentümerin des Grundstücks bzw. Wohn- und Teileigentums im Grundbuch eingetragen ist.
Ist ein Erbbaurecht bestellt, so sind die Erbbauberechtigten beitragspflichtig.
Hiervon abweichende privatrechtliche Vereinbarungen (z.B. im Kaufvertrag) dürfen bei der Beitragserhebung nicht berücksichtigt werden.
Die Beitragspflicht ist geregelt in § 8 KAG NRW und in der ergänzenden Satzung der Stadt Gladbeck (Straßenbaubeitragssatzung).
Welche Grundstücke werden herangezogen?
Der Anliegeranteil wird auf alle Grundstücke verteilt, die von der Straße erschlossen sind. Dies sind nicht nur die Grundstücke, die unmittelbar an die Straße grenzen, sondern auch solche, die durch eine private Zuwegung über ein vorgelagertes Grundstück oder über ein Wohnweg von der Straße erschlossen werden.
Wie wird die Höhe ermittelt?
Die Höhe des Beitrages richtet sich nach der Grundstücksgröße, der Anzahl der Vollgeschosse sowie nach der Nutzungsart.
Es erfolgt keine Vollkostendeckung der städtischen Investitionen, sondern es verbleibt ein Anteil der Kosten bei der Allgemeinheit (Stadt).
Hierfür spielt die Art der Straße eine weitere Rolle. Da jede Straße auch von der Allgemeinheit genutzt wird, tragen die Anlieger nicht die gesamten Ausbaukosten, sondern nur einen prozentualen Anteil, der Rest verbleibt bei der Gemeinde als Anteil für die Allgemeinheit.
Da eine sogenannte Anliegerstraße hauptsächlich von deren Anwohnern genutzt wird, ist der prozentuale Anteil höher als bei Hauptverkehrsstraßen, da hier die Nutzung durch die Allgemeinheit höher ist.
Wie hoch der Anteil für welche Straßenart und Maßnahme ist, regelt die Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Gladbeck.