In besonderen Fällen kann eine Person von der (Personal-) Ausweispflicht befreit werden. Die Voraussetzungen hierfür sind in § 1 Absatz 3 Personalausweisgesetz geregelt.
Personen, die dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind und eine Pflegestufe zugewiesen haben oder Personen, die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können, können von der Ausweispflicht befreit werden.
Sie erhalten eine Bestätigung über die Befreiung von der Ausweispflicht. Zusammen mit dem abgelaufenen Ausweis dient die Bestätigung vor allem zur Vorlage bei Behörden und Banken.
Da die zu befreiende Person oftmals nicht in der Lage ist, die Befreiung für sich zu beantragen, kann auch eine andere (bevollmächtigte) Person dies vornehmen.
Es werden keine Gebühren erhoben.
Dokumente, die für den Antrag erforderlich sind:
- Personalausweis / Reisepass der Person, die von der Ausweispflicht befreit werden soll im Original
- Personalausweis / Reisepass der Person, die den Antrag stellt in Kopie
Als Nachweis des Befreiungsgrundes:
- ärztliches Attest über die dauerhafte Behinderung, oder
- Bestätigung oder Vertrag über die dauerhafte Unterbringung in einem Krankenhaus, Pflegeheim.