Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

 

Hilfebedürftige Personen, die die Altersgrenze erreicht haben oder wegen einer bestehenden Erwerbsminderung auf Dauer ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Erwerbstätigkeit bestreiten können, haben Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII).

 

Personenkreis

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel tritt an die Stelle der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel, wenn entweder aus Altersgründen nicht mehr erwartet werden kann, dass die materielle Notlage einer Person durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit überwunden wird, oder dies aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht möglich ist.

 

Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben:

  • Personen, die die Altersgrenze erreicht haben und
  • Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind,

sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, sicherstellen können. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung setzen also voraus, dass Bedürftigkeit vorliegt.

 

Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 65. Lebensjahr bzw. die Altersgrenze vollendet haben, erhalten ebenso Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, wenn festgestellt wurde, dass sie dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.

 

Eine volle Erwerbsminderung liegt in der Regel dann vor, wenn das Leistungsvermögen wegen Krankheit oder Behinderung vermindert ist. Diese Minderung muss so erheblich sein, dass die Person auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

 

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (Link: http://www.bmas.de/DE/Themen/Soziale-Sicherung/Sozialhilfe/grundsicherung-im-alter-und-bei-erwerbsminderung.html)

 

Ob und in welcher Höhe Sie Sozialhilfeleistungen erhalten, hängt ab von

 

  • der Zahl der zu Ihrem Haushalt rechnenden Familienmitglieder in der Bedarfsgemeinschaft
  • der Höhe der Unterkunftskosten
  • der Höhe der Kosten für die Krankenversicherung
  • der Höhe des Familieneinkommens und der vorhandenen Vermögenswerte.

 

   Erforderliche Unterlagen

  •  Antrag auf Grundsicherung (siehe Vordruck)
  • Personalausweis oder Pass
  • Schwerbehindertenausweis, falls vorhanden
  • Aufenthaltsgenehmigung bei Ausländern
  • Kontoauszüge der letzten 3 Monate
  • Mietvertrag und gegebenenfalls letzte Mieterhöhung
  • letzte Betriebs-/Heizkostenabrechnung des Vermieters
  • Einkommensunterlagen (z.B. Lohn-/Gehaltsquittungen, Kindergeldbescheid, Wohngeldbescheid, Rentenmitteilung, Unterhaltszahlungen etc.)   
  • Vermögensunterlagen, falls vorhanden (z.B. Sparbuch, Depotbescheinigung, Grundbuchauszug bei Haus- und Wohnungseigentum, KFZ- Brief )   
  • aktuelle Einstufung beim Energielieferanten
  • Jobcenter Einstellungsbescheid, falls vorher von dort Leistungen bezogen wurden
  • Bestellungsurkunde (gilt nur für Betreuer)

 

Alle Unterlagen reichen Sie bitte in Fotokopie ein. Die Vorlage von Originaldokumenten ist in der Regel nicht erforderlich.

 

Im Einzelfall können für die Bearbeitung weitere Nachweise erforderlich sein.

 

Wie können Sie die Dienstleistung in Anspruch nehmen?

Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen. Sie sollten jedoch vorher einen Termin vereinbaren.

 

Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.

 

Bearbeitungszeitraum

Der Bearbeitungszeitraum ist antragsabhängig individuell.

 

Was ist zu bezahlen?

Kostenfrei

Zuständige Dienststelle
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