Hundesteuer

Das Halten von Hunden im Stadtgebiet Gladbeck ist steuerpflichtig. Mit der Hundesteuer werden vor allem ordnungspolitische Ziele verfolgt.

Nach der Hundesteuersatzung der Stadt ist der Hundehalter verpflichtet, seinen Hund innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme bei der Stadt anzumelden. Die gleiche Anmeldefrist gilt, wenn jemand mit seinem Hund nach Gladbeck zieht.

Die schriftliche Anmeldung kann entweder durch eine formlose Mitteilung oder durch die Verwendung des hierfür vorgesehenen Vordrucks erfolgen.

Zusätzlich sind folgende Hunde beim Ordnungsamt anzumelden bzw. hat die Halterin oder der Halter dort einen Erlaubnisantrag zum Halten eines solchen Hundes zu stellen:

  • gefährliche Hunde und Hunde bestimmmter Rassen sowie deren Kreuzungen
  • große Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen.

Für die Anmeldung beim Ordnungsamt wird laut Allgemeiner Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) eine Verwaltungsgebühr erhoben. Bei der Halteranzeige für sogenannte große Hunde nach § 11 I LHundG NRW (Hunde, die mindestens 40 cm groß oder 20 kg schwer werden) muss eine Gebühr von 25 Euro entrichtet werden. Für Hunde im Sinne des § 3 LHundG NRW (gefährliche Hunde) und Hunde nach § 11 (Hunde bestimmter Rassen) ist eine Haltererlaubnis notwendig. Dabei wird je nach Herkunft des Tieres und Umfang des Tätigwerdens des Ordnungsamtes eine höhere Verwaltungsgebühr erhoben. Auskunft hierzu erteilt Herr Eckhardt Habicht, Telefon: (02043) 99-2437.

Die Abmeldung bei Wegzug bzw. Abgabe oder bei Tod des Hundes kann in gleicher Weise erfolgen. Beim Tod des Hundes sollte möglichst ein entsprechender Nachweis des Tierarztes beigefügt werden.

 

Die Steuer beträgt ab dem 01.01.2017 jährlich,

- wenn nur ein Hund gehalten wird 132,00 € (bisher: 120,00 €)

- wenn zwei Hunde gehalten werden 150,00 € (bisher: 138,00) € für jeden Hund

- wenn drei oder mehr Hunde gehalten werden 162,00 € (bisher: 150,00) € für jeden Hund.


Für bestimmte Personengruppen (z.B. Inhaber der "Gladbeck Card" sowie für blinde, taube oder sonstige hilflose Personen) sind Steuerermäßigungen bzw. -befreiungen vorgesehen. Eine Steuerermäßigung wird allerdings nicht für Hunderassen gewährt, die im § 3 Abs. 2 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen aufgeführt sind (sogenannte "Listenhunde"), und im Einzelfall auch nicht für Hunde, die nach § 3 Abs. 3 Landeshundegesetz konkret als gefährlich festgestellt sind.

Eine zeitlich befristete Steuerbefreiung wird auf Antrag auch für Hunde gewährt, die vom Gladbecker Stadtgebiet in die Tierheime Bottrop oder Gelsenkirchen-Erle eingeliefert und von ihren neuen Haltern nachweislich aus diesen Tierheimen übernommen wurden.

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