Entwässerungsgebühren

Für die Inanspruchnahme der Abwasseranlagen werden Entwässerungsgebühren für die Grundstücke erhoben, die an die öffentlichen Kanalleitungen angeschlossen sind oder in diese entwässern.

Die Gebühren werden für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser (Regenwasser) getrennt und nach verschiedenen Maßstäben erhoben.

Schmutzwassergebühren

Die Gebühren für die Beseitigung von Schmutzwasser werden auf der Grundlage der Frischwassermengen, die vom Wasserwerk für den jeweils vorletzten Ablesezeitraum für ein Abrechnungsjahr festgestellt wurden, berechnet. Berechnungsmaßstab ist somit der Kubikmeter.

Bei neu angeschlossenen Grundstücken (Neubauten) werden die Berechnungsgrundlagen für die Schmutzwassergebühren zunächst unter Berücksichtigung der Anzahl der für das betreffende Grundstück gemeldeten Personen geschätzt, weil noch nicht auf abgerechnete Frischwasserverbräuche für Vorjahre zurückgegriffen werden kann.

In diesen Fällen besteht jedoch die Möglichkeit der nachträglichen Berichtigung, wenn der tatsächliche (vom Wasserwerk abgerechnete) Frischwasserverbrauch für den jeweiligen Abrechnungszeitraum geringer als der geschätzte Verbrauch ist. Diese Korrektur erfolgt jedoch nur auf Antrag des Gebührenpflichtigen. Dieser Antrag ist bis zum 31.03. des folgenden Jahres zu stellen.

Frischwassermengen, die nachweislich nicht den öffentlichen Entwässerungsanlagen zugeführt wurden, z. B. aufgrund der Gartenbewässerung (sog. "Wasserverlustmengen"), werden grundsätzlich auf Antrag gebührenmindernd berücksichtigt. Der Nachweis der Wasserverlustmengen obliegt dem Grundstückseigentümer. Der Nachweis ist durch den Einbau eines separaten Zwischenzählers zu führen. Die Zählerstände des Zwischenzählers sind der Stadt unaufgefordert zum Stichtag 15.11. mitzuteilen. Hierfür kann das bereitgestellte Formular (siehe unten) verwendet werden.

Niederschlagswassergebühren

Die Gebühren für die Beseitigung von Niederschlagswasser werden nach der bebauten, überbauten und/oder befestigten Grundstücksfläche, von der Regenwasser unmittelbar oder mittelbar in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann, berechnet. Berechnungsmaßstab ist somit der Quadratmeter.

Die Berechnungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühren ist i.d.R. aufgrund eigener Angaben der Hauseigentümer/Hausverwalter festgesetzt worden.

Änderungen hinsichtlich der an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Grundstücksflächen sind dem Amt für kommunale Abgaben mitzuteilen. Dies kann durch eine formlose Mitteilung oder durch die Verwendung des hierfür bereitgestellten Formulars (siehe unten) erfolgen.

Für auf dem Grundstück vorhandene begrünte Dächer, Regenrückhaltebecken, Zisternen, oder Versickerungsanlagen werden außerdem bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auf Antrag Gebührenermässigungen bei den Niederschlagswassergebühren gewährt.

Bitte beachten Sie: Für Grundstücke, die an das öffentliche Trennsystem angeschlossen sind, gelten andere Vorgaben.

Aktuelle Gebührensätze

Die Schmutzwassergebühr beträgt ab dem 01.01.2024 für jeden Kubikmeter Abwasser 3,05 € (2023: 2,69 €).

Die Niederschlagswassergebühr beträgt ab 01.01.2024 je Quadratmeter bebaute/befestigte Grundstücksfläche 1,14 € (2023: 1,14 €).

Für Großbetriebe, die bereits von der Emschergenossenschaft direkt zu Verbandslasten herangezogen werden, und für Grundstückseigentümer, die ihre Abwässer ohne Inanspruchnahme des städtischen Kanalnetzes unmittelbar in Anlagen der Emschenergenossenschaft einleiten, gelten besondere Gebührensätze.

Nachfolgend stellen wir Ihnen zum Thema "Niederschlagswassergebühren" folgende Informationsblätter und Formulare zur Verfügung:

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