Das Baugesetzbuch begründet im § 126 Abs. 3 die Verpflichtung des Grundstückseigentümers sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer zu versehen.
Eine sichtbare Anbringung der Hausnummer am Gebäude erleichtert nicht nur den privaten Zugangsverkehr, sondern verkürzt besonders in Notfällen das Erreichen des Zielortes durch Polizei, Feuerwehr und Rettungskräfte.
Im Zusammenhang mit der Genehmigung von Bauvorhaben werden Hausnummern vergeben. Dabei ist der vorhandene Gebäudebestand und die künftig zu erwartende Bebauung zu berücksichtigen.
Durch die Erschließung im Hintergelände liegender Flächen kann eine Umnummerierung vorhandener Gebäude notwendig werden. Der damit verbundene Aufwand ist zur Beibehaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht immer zu vermeiden.