Pokerturnier

Pokerturniere

Pokerturniere sind regelmäßig als Glücksspiel im Sinne von §3 Absatz 1 Glücksspielstaatsvertrag und § 284 Strafgesetzbuch zu qualifizieren. Sie sind daher grundsätzlich erlaubnispflichtig aber nicht erlaubnisfähig und erfüllen bei unerlaubten öffentlicher Durchführung den Straftatbestand des § 284 Strafgesetz.

 

Nur noch in Ausnahmefällen sind Pokerturniere zulässig und sind vorab dem Ordnungsamt anzuzeigen.

 

Folgende Nachweise sind dem Ordnungsamt vorzulegen:

 

- Angaben zum Veranstalter/Organisator/Lizenzgeber

 

- Vollständige Personalien des Verantwortlichen

 

- Angaben zu Ort, Zeit und Datum der Veranstaltung

 

- Angaben zur technischen Ausstattung (u.a. Zahl der Spieltische)

 

- Beschreibung des Turnierverlaufs / Spielablaufs

 

- Zahl der Teilnehmer (max. bzw. prognostiziert)

   Höhe der Kostenbeiträge - hier:  max. 15,-- Euro

 

- Angaben zu ggfs weiteren Kosten für Spieler, z.B. für die Bewirtung

   Einzellnachweise über die kalkulierten Veranstaltungskosten

 

- Aufstellung aller Sachgewinne mit nachgewiesenen Geldwerten

   hier:  maxi. 60,00 Euro

 

- Angaben zu Zusammenhängen mit anderen (Folge-Turniere)

 

- Angaben zur beabsichtigten Werbung

   hier:   lokale Presse und Internet

 

- Erklärung des Veranstalters über die Einhaltung/Sicherstellung des     Jugendschutzgesetzes   (§ 6 Abs.L JuschG)

 

 

Sind die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, dann bescheinigt die Ordnungsbehörde formlos die Unbedenklichkeit der Veranstaltung.

 

Weitere Informationen: Poker-Erlass

Zuständige Dienststelle
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