Pokerturniere sind regelmäßig als Glücksspiel im Sinne von §3 Absatz 1 Glücksspielstaatsvertrag und § 284 Strafgesetzbuch zu qualifizieren. Sie sind daher grundsätzlich erlaubnispflichtig aber nicht erlaubnisfähig und erfüllen bei unerlaubten öffentlicher Durchführung den Straftatbestand des § 284 Strafgesetz.
Nur noch in Ausnahmefällen sind Pokerturniere zulässig und sind vorab dem Ordnungsamt anzuzeigen.
Folgende Nachweise sind dem Ordnungsamt vorzulegen:
- Angaben zum Veranstalter/Organisator/Lizenzgeber
- Vollständige Personalien des Verantwortlichen
- Angaben zu Ort, Zeit und Datum der Veranstaltung
- Angaben zur technischen Ausstattung (u.a. Zahl der Spieltische)
- Beschreibung des Turnierverlaufs / Spielablaufs
- Zahl der Teilnehmer (max. bzw. prognostiziert)
Höhe der Kostenbeiträge - hier: max. 15,-- Euro
- Angaben zu ggfs weiteren Kosten für Spieler, z.B. für die Bewirtung
Einzellnachweise über die kalkulierten Veranstaltungskosten
- Aufstellung aller Sachgewinne mit nachgewiesenen Geldwerten
hier: maxi. 60,00 Euro
- Angaben zu Zusammenhängen mit anderen (Folge-Turniere)
- Angaben zur beabsichtigten Werbung
hier: lokale Presse und Internet
- Erklärung des Veranstalters über die Einhaltung/Sicherstellung des Jugendschutzgesetzes (§ 6 Abs.L JuschG)
Sind die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, dann bescheinigt die Ordnungsbehörde formlos die Unbedenklichkeit der Veranstaltung.
Weitere Informationen: Poker-Erlass