Kreisweit wird in allen Sozialämtern eine einheitliche Fachsoftware für die Bereiche Existenzsichernde Leistungen nach dem Zwölften Buch - Sozialgesetzbuch (SGB XII), Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepakte (BuT) eingeführt. Dies betrifft ab dem 01.10.2024 auch das Amt für Soziales und Wohnen der Stadt Gladbeck. Ab dem 09.09.2024 werden die jeweiligen Arbeitsbereiche des Amtes für den Publikumsverkehr geschlossen. Die Mitarbeiter:innen werden ab diesem Zeitpunkt den kompletten Datenbestand in das neue Fachprogramm übertragen. In dieser Zeit ist nur das Service-Center des Amtes für Notfälle während der Servicezeiten oder unter der Telefonnummer 02043/99-2600 erreichbar. |
Leistungen für ausländische Flüchtlinge werden in der Regel nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gewährt.
Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
1a. ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllen,
2. über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
a) wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
b) nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
c) nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
4. eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
5. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
6. Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen,
7. einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen oder
8.
a) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die ihnen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 erteilt wurde, oder
b) eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 ausgestellt wurde,
und bei denen weder eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes durchgeführt worden ist, noch deren Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes gespeichert wurden; das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.
Weiterhin leistungsberechtigt sind nach § 2 AsylbLG Personen, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben, und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.
Ob und in welcher Höhe Sie einen Leistungsanspruch haben, hängt unter anderem ab von
Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen.
Bei Erstanträgen auf laufende Leistungen ist allerdings Ihre persönliche Vorsprache zwingend erforderlich. Oft bietet es sich an eine Person Ihres Vertrauens (zum Beispiel einen Dolmetscher) hinzuziehen.
Bei allen weiteren Anträgen können Sie natürlich ebenfalls persönlich vorsprechen, sie haben aber auch hier die Möglichkeit eine andere Person zu beauftragen. Außerdem können Sie den Hausbriefkasten für Ihre Anträge nutzen. Hierdurch ersparen Sie sich Wartezeiten.
Per E-Mail können Sie uns unter asyl@stadt-gladbeck.de erreichen.
Es sind keine Formulare abrufbar.
Die Dienstleistung kann formlos beantragt werden.
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
Der Bearbeitungszeitraum hängt von der Art Ihres Anliegens ab. Anträge auf einmalige Beihilfen (zum Beispiel Bekleidung) werden in der Regel innerhalb von 4 Wochen bearbeitet
Kostenfrei